SATZUNG DER JUNGEN LIBERALEN KREISVERBAND BOCHUM

– beschlossen auf dem Kreiskongress vom 21.10.2003 –

§ 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Bochum”.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bochum.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. GRUNDSÄTZE.

(1) Der Kreisverband Bochum der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW e.V.

(2) Die Jungen Liberalen sind ein selbständiger politischer Verein, in dem sich junge liberale Menschen mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der Freien Demokratischen Partei (FDP).

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich zum Ziel, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit für den Menschen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

§ 3. GLIEDERUNG.

Der Kreisverband Bochum der Jungen Liberalen kann sich auf Beschluss des Kreiskongresses in Ortsverbände gliedern. Diese Gliederung soll sich möglichst an der Gliederung der FDP orientieren.

§ 4. MITGLIEDSCHAFT.

(1) Mitglied im Kreisverband ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW ist und einen Wohnsitz in Bochum hat. Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) kann in Einzelfällen von der Voraussetzung des Wohnsitzes in Bochum befreien.

(2) Mitglied im Landesverband der Jungen Liberalen NRW kann werden, wer mindestens vierzehn Jahre alt ist und das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Vereinigung ist, sich der Idee des politischen Liberalismus verpflichtet fühlt und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(3) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen ist schriftlich gegenüber dem Vorstand der Jungen Liberalen NRW (Landesvorstand) oder dem Kreisvorstand zu erklären. Er wird wirksam, wenn der Kreisvorstand die Aufnahme beschlossen hat und der Landesverband sie dem Mitglied gegenüber bestätigt.

(4) Die Mitgliedschaft endet – mit Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit. – durch Austritt Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem Kreisvorstand zu erklären. Er wird sofort wirksam. – durch Ausschluss Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend oder nachhaltig schädigt. Über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das zuständige Schiedsgericht. – durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages Wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als zwölf Monate in Verzug ist, kann der Kreisvorstand über seinen Ausschluss entscheiden. – durch Beitritt in eine konkurrierende politische Vereinigung – durch Tod.

§ 5. ORGANE.

Die Organe des Kreisverbandes sind – der Kreiskongress – der Kreisvorstand.

§ 6. KREISKONGRESS.

(1) Der Kreiskongress ist oberstes Beschlussfassungsorgan des Kreisverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben: – Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes – Entlastung, Wahl und Abberufung des Kreisvorstandes – Wahl der Delegierten zum Landeskongress – Wahl zweier Kassenprüfer – Änderung der Satzung – Umgliederung des Kreisverbandes – Auflösung des Kreisverbandes

(2) Der Kreiskongress ist die Mitgliedsversammlung des Kreisverbandes. Er findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(3) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zehn Tagen vom Kreisvorstand durch Einladung in Textform an alle Mitglieder mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.

(4) Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der zu Beginn des Kongresses anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(5) Zu Beginn des Kreiskongresses wird ein Kongressleiter gewählt. Er fertigt auch eine Niederschrift des Kreiskongresses an. Das Protokoll des Kreiskongresses ist vom Kongressleiter zu unterzeichnen. Es bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Kreisvorstandes.

(6) Anträge, über die der Kreiskongress Beschluss fassen soll, müssen spätestens zu Beginn des Kreiskongresses dem Kongressleiter vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes der Jungen Liberalen und der Kreisvorstand.

(7) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, sofern sie nicht mit ihrer Beitragspflicht für das laufende Jahr im Rückstand sind.

(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung zum Kreiskongress angekündigt werden.

(9) Der Kreiskongress fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für Wahlen und sonstige Abstimmungen, sofern diese Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

(10) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Ab dem sechzehnten Lebensjahr ist die Wählbarkeit an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband mitzuteilen.

(11) Soweit der Kreiskongress nichts Gegenteiliges beschließt, gilt für die Durchführung des Kreiskongresses die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 7. KREISVORSTAND.

(1) Der Kreisvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand und den gewählten Beisitzern zusammen.

(2) Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem Schatzmeister, den stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik, für Organisation und für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und dem Schriftführer. Der Kreiskongress kann beschließen, bis zu vier Beisitzer zum Kreisvorstand zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress einzeln in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ab dem sechzehnten Lebensjahr ist die Wählbarkeit in den geschäftsführenden Vorstand an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

(4) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Falle seiner Verhinderung, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter.

(5) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(6) Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeits- und Aktionsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft ab.

(7) Im Sinne der Transparenz ist der Kreisvorstand verpflichtet, in angemessener Form über seine derzeitige Arbeit zu informieren, falls dies von einem oder mehreren Mitgliedern des Kreisverbandes angefragt wird. Dies beinhaltet explizit nicht die Arbeit des Schatzmeisters oder persönliche Mitgliedsangelegenheiten. Der Datenschutz ist zu beachten.

(8) Der Kreisvorstand hat das Recht, einem Mitglied des Kreisverbandes das Stimmrecht für eine gewisse Zeit zu entziehen, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstoßen, das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend oder nachhaltig geschädigt oder die für mindestens ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Das Mitglied ist vor der Kreisvorstandssitzung, in der über den Stimmrechtsentzug entschieden werden soll, über die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe und die bevorstehende Kreisvorstandssitzung zu informieren. Wenn es das Mitglied wünscht, ist es in der Sitzung vor der Entscheidung anzuhören. Entscheidet der Kreisvorstand, dem Mitglied das Stimmrecht zu entziehen, so ist dieses davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch den Kreiskongress und nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum dergestalt erfolgen, dass der Kreiskongress mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Anträge auf Abberufung müssen spätestens sieben Tage vor Stattfinden des Kreiskongresses den Mitgliedern zugegangen sein.

§ 8. FINANZEN.

(1) Der Kreisverband deckt seine Ausgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreisvorstand. Der Mitgliedsbeitrag muss auf die Höhe der an übergeordnete Gliederungen abzuführende Beträge pro Mitglied festgesetzt werden und sollte im Regelfall das Doppelte der abzuführenden Beträge pro Mitglied umfassen.

(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.

(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.

(5) Der Schatzmeister legt dem Kreiskongress jährlich einen Kassenbericht vor. Daran schließt sich der Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formelle Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer.

 

§ 9. Arbeitskreise

(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann aus eigener Initiative einen themenbezogenen Arbeitskreis für die politisch-programmatische Arbeit gründen. Dieser muss formal vom Kreisvorstand genehmigt werden und ist nicht berechtigt, sich an die Öffentlichkeit zu wenden. Die Arbeitskreise sind zum Kreiskongress nach § 6 Abs. 6 antragsberechtigt

§10 VERTRAUENSPERSON
(1) Der Kreiskongress wählt für die Dauer von einem Jahr eine Vertrauensperson. Sie darf
kein weiteres Wahlamt nach dieser Satzung innehaben. Gewählt ist, wer im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erreicht. Bei
Stimmgleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt.
(2) Die Vertrauensperson ist eine Anlaufstelle zur Prävention und Lösung sozialer
Konflikte innerhalb des Verbandes. Die Vertrauensperson kann an den Sitzungen des
Kreisvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Zuständigkeit der
Vertrauenspersonen des Landesverbandes und des Landesschiedsgerichtes bleiben
unberührt.

§ 11. SATZUNGSREGELUNGEN

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesvorstandes NRW der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. Die Bestimmungen dieser Satzung gehen den Bestimmungen der Satzungen der Ortsverbände vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge spätestens sieben Tage vor Stattfinden des Kreiskongresses den Mitgliedern zugegangen sind.

§ 12. AUFLÖSUNG.

(1) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Kreiskongresses aufgelöst werden. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes nötig.

(2) Anträge auf Auflösung müssen spätestens einundzwanzig Tage vor Stattfinden des Kreiskongresses den Mitgliedern zugegangen sein.

(3) Im Falle einer Auflösung des Kreisverbandes fällt dessen Vermögen an die Wolfgang-Döring-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

§13. INKRAFTTRETEN.

Diese Satzung tritt an dem Tage ihrer Annahme durch den Kreiskongress in Kraft.