19.02.2019

Änderung §219 StGB

Wir Junge Liberale Bochum fordern die Anpassung des Paragraphen § 219a StGB, so dass lediglich das kommerzielle Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe gestellt wird.

Aktueller Gesetzestext

§219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft StGB

“(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des §218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

Begründung

Der vorliegende Paragraph verbietet das Werben von Ärztinnen und Ärzten für einen durch sie durchgeführten Schwangerschaftsabbruch “des Vermögensvorteils wegen”. Dem gegenüber steht, dass Medizinern durch § 27 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärzte (MBO) gestattet ist, sachlich berufsbezogene Informationen zu verbreiten. Somit befindet sich jeder Mediziner automatisch in einer rechtlichen Konfliktsituation, sobald er/sie über einen Schwangerschaftsabbruch informiert, welcher in der eigenen Praxis stattfinden könnte, da dies automatisch einen Vermögensvorteil zur Folge hätte. Sachlich zu informieren bedeutet allerdings nicht, Schwangerschaftsabbrüche rein kommerziell bzw. unethisch zu bewerben, was nach wie vor rechtlich ausgeschlossen werden soll.

Wir sind der Auffassung, dass ein Informationsfluss zwischen Medizinern und ungewollt Schwangeren ungehindert möglich sein muss, um (a) den Schwangerschaftsabbruch weiter zu enttabuisieren und (b) den Medizinern aus besagter Grauzone herauszuhelfen.

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Du hast noch Fragen zu unserer Beschlusslage oder möchtest selbst einen Antrag schreiben? Dann wende dich gerne an unser Programmatik-Team!

Henning Tackenberg

Beisitzer für Programmatik

Student der Rechtswissenschaften

Aufgaben

  • Unterstützung beim Schreiben von Anträgen für den Kreisvorstand
    Unterstützung der Mitglieder beim Schreiben von Anträgen
  • Unterstützung bei der Erarbeitung von Ideen für thematische Veranstaltung

Emma Franziska Sehner

Stellv. Vorsitzende für Programmatik

Studentin der Rechtswissenschaften

Aufgaben

  • Schreiben von Anträgen für den Kreisvorstand
  • Beschäftigung mit Wahlprogrammen
  • Erarbeiten von Ideen für thematische Veranstaltungen