18.05.2025

Weil Eigentum verpflichtet – selbstgenutztes Wohneigentum geht das BAföG-Amt nichts an

Deutschland ist ein Land der Eigentümer. Auch junge Menschen haben hier oft Eigentum – und das nicht unbedingt immer deshalb, weil sie in Geld schwimmen, sondern viel eher, weil sie es geerbt haben. Oft befindet sich eben dieses Wohneigentum seit Jahren in Familienbesitz, und es hängen wertvolle Erinnerungen daran.

Einige junge Leute bleiben auch vor allem wegen ihrem Eigentum trotz Studium in der Stadt auf dem Land wohnen. Gerade im ländlichen Raum sind vor allem selbst genutzte alte Häuser oft größer als die vom BAföG-Amt vorgegebenen Größen – und sind dabei (Handwerker, Strom, Gas, Steuern usw.) auch noch kostenintensiver als die kleinen Studentenwohnungen in der Stadt.

Es ist also ohnehin eine finanzielle Mehrbelastung, sich aktiv für das alte Familienhaus zu entscheiden. Wenn dann noch das BAföG-Amt kommt und sagt: „Dein Haus ist zu groß“, obwohl es z. T. weniger wert ist als die Eigentumswohnung in der Stadt, sind für einige Studium und Haus – gerade für Waisen – finanziell kaum zu halten.

Während Bürgergeldempfänger im Falle längerfristiger Arbeitslosigkeit in einem Haus von bis zu 140 m² wohnen bleiben dürfen, werden an BAföG-Empfänger hier strengere Anforderungen gestellt. Bei 1–2 Personen darf die im Eigentum befindliche zu bewohnende Fläche nicht mehr als 90 m² betragen.

Die Jungen Liberalen Bochum bekennen sich klar zu der Forderung nach einem eltern- und vermögensunabhängigen BAföG und fordern bis dahin, die Möglichkeit auf Bewilligung eines Härtefallantrags nach § 29 Abs. 3 BAföG i. V. mit VwV 29.3.2. für BAföG-Empfänger um eine Wertgrenze des selbstgenutzten Eigentums von 600.000 Euro zu erweitern.

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Henning Tackenberg

Stellv. Vorsitzender für Programmatik

Student der Rechtswissenschaften

Aufgaben

  • Inhaltliche Positionierung und Vertretung des Verbandes
  • Erarbeitung von Schwerpunktthemen und Leitanträgen
  • Programmatische Vorbereitung von Veranstaltungen und Seminaren