Die Waffen einer Frau – Wehrpflicht reformieren

Die Jungen Liberalen Bochum fordern, dass die Einziehung im Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht mehr an das Geschlecht gebunden wird. Die Einziehung im Spannungs- oder Verteidigungsfall richtet sich nach § 21 Wehrpflichtgesetz (WPflG), der auf die Wehrpflichtigen verweist. Diese sind gemäß § 1 Abs. 1 WPflG alle Männer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit deutscher Staatsbürgerschaft (ebenso Art. 12a Grundgesetz [GG]). Die Jungen Liberalen Bochum sind der Ansicht, dass diese Anknüpfung an das Geschlecht sachfremd und nicht mehr zeitgemäß ist. Daher sollte in §1 WPflG der erste Absatz wie folgt angepasst werden:
„Wehrpflichtig sind alle Menschen vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind…“.
Die Ausnahme von der Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall sollte nicht vom Geschlecht, sondern davon abhängig sein, ob eine Person Verpflichtungen gegenüber schutzbedürftigen Mitmenschen hat. Es sollten daher solche Personen von der Einziehung ausgenommen sein, die betreuungspflichtig sind, zum Beispiel bezüglich Minderjähriger, hilfsbedürftiger Senioren oder aufgrund geistiger und körperlicher Einschränkungen Hilfsbedürftiger etc.