Möglichkeit zur Bildung von Arbeitskreisen

Satzungsänderungsantrag 02 – Möglichkeit zur Bildung von Arbeitskreisen

Füge ein nach § 8 Abs. 5:

§ 9. Arbeitskreise

  1. Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann aus eigener Initiative einen themenbezogenen Arbeitskreis für die politisch-programmatische Arbeit gründen. Dieser muss formal vom Kreisvorstand genehmigt werden und ist nicht berechtigt, sich an die Öffentlichkeit zu wenden. Die Arbeitskreise sind zum Kreiskongress nach § 6 Abs. 6 antragsberechtigt.